Sie ist ein Unterzentrum im nordöstlichen Landkreis. Die Stadt gehört zur Region Heilbronn-Franken (bis 20
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
10.211 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
74196
Vorwahlen
07139, 06264
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neuenstadt am Kocher
Hauptstraße 25
74196 Neuenstadt am Kocher
2. Ordnungsamt Neuenstadt am Kocher
Hauptstraße 25
74196 Neuenstadt am Kocher
3. Bürgeramt Neuenstadt am Kocher
Hauptstraße 25
74196 Neuenstadt am Kocher
Gemeinde Neuenstadt am Kocher – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet Wannenstraße in Stein am Kocher haben begonnen, und die Vermarktung der Grundstücke wird voraussichtlich im Februar 2025 starten. Der Kaufpreis liegt bei 300 €/m2. Das Baugebiet Daistler III in Neuenstadt wird ebenfalls entwickelt, mit geplanter Vermarktung im Sommer 2025; die Preise und Vergaberichtlinien werden im Frühsommer 2025 durch den Gemeinderat beschlossen. Interessenten können sich auf der Plattform Baupilot registrieren, um über den Start der Bewerbungsverfahren informiert zu werden.
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.