Die Stadt gehört zur Region Heilbronn-Franken (bis 20. Neuenstadt am Kocher ist eine Stadt im Landkreis Heilbronn im fränkisch geprägten Nordosten von Baden-Württemberg
Bundesland
Baden-Württemberg
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
10.211 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
74196
Vorwahlen
07139, 06264
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neuenstadt am Kocher
Hauptstraße 25
74196 Neuenstadt am Kocher
2. Ordnungsamt Neuenstadt am Kocher
Hauptstraße 25
74196 Neuenstadt am Kocher
3. Bürgeramt Neuenstadt am Kocher
Hauptstraße 25
74196 Neuenstadt am Kocher
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Mittwoch: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00
Freitag: 08:00 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet Wannenstraße in Stein am Kocher haben begonnen, und die Vermarktung der Grundstücke wird voraussichtlich im Februar 2025 starten. Der Kaufpreis liegt bei 300 €/m2. Das Baugebiet Daistler III in Neuenstadt wird ebenfalls entwickelt, mit geplanter Vermarktung im Sommer 2025; die Preise und Vergaberichtlinien werden im Frühsommer 2025 durch den Gemeinderat beschlossen. Interessenten können sich auf der Plattform Baupilot registrieren, um über den Start der Bewerbungsverfahren informiert zu werden.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.